Schuleinschreibung

Schuleinschreibung:


Anzumelden sind alle Kinder, die im folgenden Schuljahr schulpflichtig werden bzw. sich im Einschulungskorridor befinden. Schulpflichtig werden alle Kinder, die am 30. Juni dieses Jahres sechs Jahre alt sein werden, also spätestens am 30. Juni 2016 geboren sind.

Für Kinder, die zwischen 01. Juli 2016 und 30. September 2016 geboren sind, gilt ein dreimonatiger Einschulungskorridor. In diesem Rahmen entscheiden die Erziehungsberechtigten, ob ihr Kind zu Beginn des folgenden Schuljahres oder erst ein Jahr später schulpflichtig wird.

Anzumelden sind ferner alle Kinder, deren Einschulung im Rahmen des dreimonatigen Einschulungskorridors verschoben wurde oder die im vorigen Schuljahr vom Besuch der Grundschule zurückgestellt worden sind; der Zurückstellungsbescheid ist dabei vorzulegen.

Die Pflicht zur Schulanmeldung besteht auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten beabsichtigen, ihr Kind vom Besuch der Grundschule zurückstellen zu lassen.


Ein Kind kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten zur Schulaufnahme angemeldet werden, wenn es nach dem 30. September geboren ist und aufgrund der körperlichen, sozialen und geistigen Entwicklung zu erwarten ist, dass es mit Erfolg am Unterricht teilnehmen wird. Bei einem Kind, das nach dem 31. Dezember sechs Jahre alt wird, ist ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich.

Die Kinder müssen an der öffentlichen Grundschule, in deren Schulsprengel sie wohnen, oder an einer staatlich genehmigten privaten Grundschule angemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses beantragen wollen.



Es besteht auch die Möglichkeit, Kinder um ein Jahr zurückzustellen. Die jeweilige Entscheidung obliegt der Schulleitung.


Mitzubringen sind die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch, der Mitteilungsbogen des Gesundheitsamtes über die Durchführung der Schuleingangsuntersuchung / der Nachweis über Masernschutz (falls schon vorhanden), sowie bei Alleinerziehenden der Sorgerechtsbeschluss. 

Die Erziehungsberechtigten werden gebeten, persönlich mit dem Kind zu kommen.


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